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1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen lie gen allen Wartungs - und/oder Re paraturarbeiten der Wingtec GmbH zugrunde, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Wingtec GmbH und dem Kunden getroffen werden.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingu ngen des Kunden werden durch die Annahme eines Reparaturauftrages und/oder Ausführung der Wartungs - und/oder Reparaturarbeiten nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen oder anerkannt.
1.3. An schriftliche Angebote für die Durchführung von Leistungen bleibt Wingtec GmbH 3 Wochen seit Absendung gebunden.
2. Leistungszeit und - umfang
2.1. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung entsteht mit Auftragsbestätigung seitens wing - tec. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung in Textform.
2.2. Der Beginn der Durchführung der Arbeiten ist wetterabhängig. In der Regel wird der Beginn der Wartungsleistungen 1 Woche im Voraus mitgeteilt. Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass die Anlage im Zeitpunkt des Beginns der Wartung frei zugänglich und insbesondere abgesc haltet ist.
2.3. Dem Leistungsangebot werden in der Regel Angaben des Kunden über den voraussichtlichen Leistungs bedarf nach Art und Umfang zugrunde gelegt. Erkennbare Umstände, die Einfluss auf den Leistungs bedarf oder - umfang haben können, sind mitzuteilen. Die Leistungspflichten beschränken sich – vorbehaltlich Ziff. 2.4. – auf den im Angebot zugrunde gelegten Wartungsbedarf.
2.4. Soweit Wingtec während der Ausführung konkret beauftragter Arbeiten weitere n Leistungsbedarf erkennt, die dem beauftragten Leistungsum fang der Art nach vergleichbar sind, gilt folgendes: a) Der Auftrag erstreckt sich auf die Durchführung von üblichen Reparaturen an Oberflächen und/oder Teilen sowie auf den Austausch von Verschleißteilen oder sonstigen schadhaften Bauteilen. b) Eine gesonderte Freigabe durch den Kunden ist erforderlich, soweit die zusätzlichen Leistungen zu einer Kostensteigerung von über 20 % bezogen auf den in der Auftragsbestätigung genannten vorläufig veranschlagten Netto - Preis führen. c) Wird ein weitergehender Reparatur- / Servicebedarf erkannt und eine Freigabe des Kunden angefordert, sind etwaige Wartezeiten entsprechend den angeb otenen Konditionen zu vergüten. d) Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Sicherheit der Anlage, die anlässlich der Wartung / Reparatur erkannt wird, ist wing tec ohne ausdrückliche Freigabe berechtigt, die notwendigen Leistungen durchzuführen. e) Die Leistungsfristen verlängern sich bei Vorliegen weiteren Leistungsbedarfs angemessen.
2.5. Alle Leistungen werden in geschäftsüblicher Weise dokumentiert. Dokumen tationen werden über einen Zeitraum von 2 Jahren seit Abschluss der Arbeiten verwahrt.
2.6. Ausgewechselte Teile werden nur auf ausdrückliche s vor Beginn der Arbeiten geltend gemachtes schriftliches Verlangen de m Kunden überlassen.
3. Preise
3.1. Werden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet oder Drittleistungen in Anspruch genommen, gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die jeweils im Zeitpunkt der Tätigkeiten gültigen Preisliste n (Verrechnungspreise). Rügen, die den in Ansatz gebrachten Aufwand betreffen, sind innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zu erheben.
3.2. Erstrecken sich Leistungspflichten über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten und werden wiederkehrend zur Abrechnung gebracht, ist Wing t ec berechtigt, die Angebotspreise jährlich der allgemeinen Preisentwicklung, zumindest jedoch um 3 % anzupassen. Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis im Falle einer derartigen Preisanpassung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende sc hriftlich zu kündigen.
3.3. Ergeben sich bei langfristigen Leistungsverhältnissen Änderungen des Leistungsumfangs (z.B. aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen oder aufgrund technischer Erfordernisse), ist Wing t ec berechtigt, die Mehrleistungen gem. Ziff. 3.1. zur Abrechnung zu bringen. Übersteigt der Abrechnungspreis den Angebotspreis um mehr als 10 %, sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen.
4. Zahlungsmodalitäten
4.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Sämtliche Rechnungsbeträge sind binnen 7 Tagen nach ihrem Rech n ungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
4.3. Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Ver zug, werden alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden zur sofortigen Zahlung fällig. Etwaige Stundungsvereinbarungen werden hinfällig. Wingtec behält sich vor, gegenüber bestehenden Leistungsverpflichtungen sein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu m achen, soweit keine Sicherheit geleistet wird. Für die Mahnung fälliger Forderungen AGB Wingtec GmbH Seite 2 von 2 werden Mahngebühren i.H.v. € 10, - zzgl. USt. berechnet.
5. Zugang und Zuwegung zur Anlage 5.1. Voraussetzung für die Durchführung von Leistungen ist eine gesicherte, unabhängig vo n der Witterung befahrbare Zuwegung zur Windenergieanlage. Für etwaige Flurschäden, die im Rahmen der Leistungserbringen entstehen können, haftet Wing - TEC nicht. Die Leistung kann erst aufgenommen werden, wenn die Anlage abgeschaltet und der Rotor dokument iert festgesetzt worden ist. Eine Wiederinbetriebnahme erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und Freigabe seitens Wingtec durch den Kunden. Den während der Arbeiten entstehenden Ertragsausfall trägt der Kunde.
5.2. Sollte ein ein Ziff. 5.1 genannte oder eine son stige Voraussetzung für eine gesicherte Leistungserbringung nicht gewährleistet oder nachgewiesen sein, ist das Personal nicht verpflichtet, Arbeiten an der Anlage auszuführen. Etwaige Mehrkosten, resultierend aus Wartezeiten, Kosten für unnötige Anfahrten und sonstige nicht notwendige Wartezeiten sowie alle damit verbundenen Kosten werden gem. Ziff. 3.1. zur Abrechnung gebracht.
6. Gewährleistungen
6.1. Die Reparaturleistungen werden auf der Grundlage der kundenseitigen Angaben und entsprechend der bewähr ten Regeln der technischen Praxis ausgeführt.
6.2. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Fertigstellung der Leistungen.
6.3. Im Falle einer Mangelbehauptung ist Wing t ec durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen eine Prüfung zu ermöglichen. Liegt eine mangelhafte Leistung vor, ist Wing t ec innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen sowie bei Fehlschlag der Nachbesserung ein zweiter Nachbesserungsversuch in einer angemessenen Frist zuzulassen. Schlägt auch der zweite Nachbesserungsversuch fehl so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
6.4. Wurden die Leistungen von Wingtec durch Einwirkungen Dritter modifiziert oder anderweitig beeinflusst, obliegt dem Kunden im Schadensfall die Beweislast für die Behauptung, ein Schaden sei durch mangelhafte Leistungen verursacht worden.
6.5. Könnte eine mangelhafte Arbeit der Wingtec GmbH od er ein mangelhaftes von ihr geliefertes Teil Schaden verursachen, so hat der Kunde unverzüglich jegliche zur Abwehr oder Verminderung des Schadens erf orderliche Maßnahme zu treffen.
7. Haftung
7.1. Die Haftung der Wingtec GmbH für Sach- und Vermögensschäden wird u nabhängig vom Rechtsgrund auf d e n typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Schaden, der das 10-fache der Netto - Auftragssumme, jedoch maximal 100.000,00 € übersteigt, gilt als unvorhersehbar, es sei denn der Schaden war aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für Wingtec erkennbar. Dies e Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
7.2. Eine Haftung für mittelbare Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstehen, insbesondere entgangenen Gewinn (v.a. entgangene Einspeiserlöse), sowie für witterungsbedingte Verzögerungen ist au sgeschlossen, es sei denn mit dem Kunden wurde eine entsprechende Versicherungsdeckung vereinbart oder dem Schaden liegt eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zugrunde.
7.3. Ansprüche auf Erstattung von Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistung entstanden sind, müssen innerhalb von 6 Monaten seit Fertigstellung der Leistung in einer die Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht werden.
8. Höhere Gewalt
8.1. Die Leistungsverpflichtungen von Wingtec ruhen, soweit die Er füllung durch Umstände höherer Gewalt (z.B. Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Beschlagnahme, Einschrän kungen der Energieversorgung, fehlerhafte oder verzögerte Lieferung durch Unterliefe ranten der Wingtec GmbH etc.) unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übri gen Bestimmungen nicht berührt.
9.2. Individuelle Abreden, die den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen, sind von vertretungsbefugten Vertretern der Parteien schriftlich zu dokumentieren.
9.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz von Wingtec, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öf fentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist.